Was Sie rechtlich wissen sollten
Der Mutterschutz umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um den Zeitraum, um den das Baby zu früh gekommen ist. Wiegt das Neugeborene weniger als 2500 g oder haben Sie Mehrlinge zur Welt gebracht, verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit ist die Schwangere von der Arbeit freigestellt, auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch hin können Sie jedoch bis zur Geburt arbeiten (jederzeit widerrufbar!). In der Zeit nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Als Schwangere sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Geburtstermin vorzulegen, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Im Mutterschutzgesetz sind die Arbeitsbedingungen für werdende Mütter, Wöchnerinnen und stillende Mütter geregelt. Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Generell dürfen Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen oder gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sein. Akkord-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit sind nicht erlaubt. Ein Kündigungsschutz für schwangere Frauen gilt bis 4 Monate nach der Entbindung. Die sog. Elternzeit wird spätestens 8 Wochen nach der Entbindung beim Arbeitgeber beantragt und kann bis zu 3 Jahre dauern, sie kann von Vater oder Mutter gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Genaue Informationen erhalten Sie beim Amt für Arbeitsschutz, Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Ansprechpersonen Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz